Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Umfang und Gültigkeit
Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Ing. Anton Katzier Bürotechnik (nachfolgend KATZIER genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die KATZIER gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Die Verpflichtungen von KATZIER richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von KATZIER entgegengenommenen Auftrages oder einer von KATZIER ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.
2. Preise und Zahlung
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise. KATZIER behält sich jedoch Preisänderungen vor, insbesonders bei überhoher Auslastung von zugemieteten Resourcen.
Überdies behält sich KATZIER das Recht der Preisgleitung vor. Sollten sich daher Gestehungskosten, öffentliche Abgaben oder Währungsparitäten etc. bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung ändern, so ist KATZIER berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu berichtigen.
Sofern nicht anders vereinbart sind Zahlungen für Leistungen sowie für Lieferung von Software und Hardware prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. KATZIER behält sich überdies das Recht vor, für Zahlungen die Ausstellung eines Einziehungsauftrag vom Kunden einzufordern.
Bei Zahlungsverzug ist KATZIER berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, sowie zuzüglich banküblicher Verzugszinsen zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fälligzustellen. Für jede verzögerte Zahlung und damit verbundenen Mahnung wird überdies eine Mahngebühr von
€ 4,- in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Die Gegenverrechnung von offenen Forderungen gegenüber KATZIER ist ausgeschlossen.
3. Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Teillieferungen und Vorauslieferungen von seiten KATZIER sind zulässig.
4. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden und rechtswidrigen Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
Stornierung durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
5. Haftungsausschluß
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, ihm Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen.
KATZIER haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten und für den Inhalt von Daten die über KATZIER zugänglich sind. KATZIER behält sich vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn Rechtsvorschriften, etwa das Fernmeldegesetz oder Verbotsgesetze es erfordern. Auch bei moralischen oder ethischen Bedenken behält sich KATZIER vor einzelne Angebote zu sperren.
Rechtsvorschriften:
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes einzuhalten. Verboten ist...
a) jede Nachrichtenübermittlung, welche öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt.
b) jede grobe Belästigung oder Verängstigung andere Benützer. Der Auftraggeber verpflichtet sich, KATZIER von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht , insbesondere von Privatklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) oder Ehrenbeleidgung (§ 115 StGB), in Verfahren nach dem Mediengesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.
6. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
7. Zusätzliche Bestimmungen bei Erbringung von Leistungen und Zurverfügungstellung von Diensten
Die Nutzung von durch KATZIER erbrachte Leistungen durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe von solchen Leistungen an Dritte, bedarf der aus-drücklichen schriftlichen Zustimmung von KATZIER.
KATZIER betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. KATZIER übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder daß gespeicherte Daten unter allen Umständen erhalten bleiben.
Der mit dem Auftraggeber vereinbarte Benutzername ermöglicht in Kombination mit dem von KATZIER vergebenen Paßwort den Zugang zum vereinbarten Dienstleistungsangebot. Benutzername und Kennwort sind einmalig und identifizieren den Auftraggeber eindeutig gegenüber KATZIER.
Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, sein Paßwort geheimzuhalten. Für Schäden die durch mangelhafte Geheimhaltung des Paßworts durch den Auftraggeber entstehen, haftet dieser.
Die widmungsfremde Nutzung von Netzwerkdienstleistungen, egal ob diese in einer widmungsfremden Nutzung des von KATZIER betriebenen Systems, oder anderer Systeme des Internets besteht, berechtigt KATZIER zum sofortigen Entzug der Zugangsberechtigung und zur Verrechnung des Aufwandes zur Lokalisierung, Feststellung des Umfanges und Behebung des Schadens auf dem System von KATZIER und den anderen betroffenen Systemen. Weiters ist KATZIER berechtigt, gespeicherte E-Mails, News und sonstige Daten des Auftraggebers, zu löschen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Nutzung von Internet Netzwerkdienstleistungen die Internet-Netiquette (dies sind international gebräuchliche Regeln für das Verhalten im Internet) einzuhalten. Ein wiederholter nachweislicher Verstoß berechtigt KATZIER zur Einschränkung des betroffenen Angebotes oder zur sofortigen Kündigung des Vertrages, wobei der Aufwand zur Bearbeitung der Beschwerden verrechnet wird.
Bei Leistungen an beigestellter Hardware und Software, erbringt KATZIER die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, welches unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. KATZIER übernimmt keine Gewähr, daß mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden können.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware bzw. WebApplikationen nach schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienungen, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den In-stallations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzu-führen sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm bzw. die WebApplikation lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Zusätzlich Bestimmungen bei der Lieferung von Software
Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftrag-geber die Kenntnis des Umfanges dieser Softwarelizenz.
Für Software, die als "Public Domain", "Shareware" oder als "Evaluierungsversion" klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Autor angegebene Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind vom Auftragnehmer zu beachten.
KATZIER übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet, und daß diese Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder daß alle Softwarefehler behoben werden können. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
10. Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferung
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von KATZIER, auch bei Weiterverkauf.
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von KATZIER entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
11. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (WebApplikationen, Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifische Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichwertige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
12. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadensersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
14. Schlußbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Verwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragneh-mers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmung nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
KATZIER ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.